AvD: Hinterm Lenkrad immer ohne Mund-Nase-Schutz

Ab 27. April wird aufgrund der Corona-Pandemie das Tragen eines Mund-Nase-Schutzes deutschlandweit zur Pflicht. Das gilt aber nur bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel sowie beim Aufenthalt in Geschäften. Im Freien sowie in privaten Wohnräumen gilt diese Regelung nicht und auch nicht im Auto.

Foto: Alexandra_Koch auf Pixabay
Foto: Alexandra_Koch auf Pixabay

Der Automobilclub von Deutschland (AvD) hat drauf hingewiesen, dass Autofahrern das unkenntlich Machen des Gesichts seit 2017 durch § 23 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) verboten ist. Das Verbot umfasst Karnevalsmasken ebenso, wie religiös motivierte Bekleidungen, wie Schleier, Burka oder Nikab, aber auch Schutzmasken oder ein über den Mund gezogener Schal. Kurz gesagt: Beim Autofahren müssen Augen, Mund und Nase frei bleiben. Bei einem Verstoß wird ein Bußgeld in Höhe von 60 Euro fällig.

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