Der Automobilclub von Deutschland (AvD) hat drauf hingewiesen, dass Autofahrern das unkenntlich Machen des Gesichts seit 2017 durch § 23 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) verboten ist. Das Verbot umfasst Karnevalsmasken ebenso, wie religiös motivierte Bekleidungen, wie Schleier, Burka oder Nikab, aber auch Schutzmasken oder ein über den Mund gezogener Schal. Kurz gesagt: Beim Autofahren müssen Augen, Mund und Nase frei bleiben. Bei einem Verstoß wird ein Bußgeld in Höhe von 60 Euro fällig.