Italien zieht seine Corona-Regeln ab 6. August wieder an – Grund sind die steigenden Inzidenzzahlen. Ab diesem Datum ist die Vorlage des „Green Pass“ für Erwachsene und Kinder ab zwölf Jahren beim Besuch von Freizeiteinrichtungen verpflichtend. Dabei gilt folgende Vorschriften zu den geforderten Nachweisen zu beachten:
- Impfnachweis: Erstimpfung plus 15 Tage oder vollständige Impfung
- Testnachweis durch offizielle Teststelle (keine Selbsttests), bei Zutritt maximal 48 Stunden alt
- Genesungsnachweis nicht älter als ein halbes Jahr
Die Vorlage des „Green Pass“ wird zwingend verlangt für
- Sitzplätze im Innenbereich von Gastronomiebetrieben
- Aufführungen (zum Beispiel Theater), Veranstaltungen und sportliche Wettbewerbe
- Museen, Kulturinstitute, Kulturstätten, Kulturzentren und Erholungszentren
- Schwimmbäder, SPAs und Thermalbäder
- Fitnessstudios
- Messen, Konferenzen und Kongresse
- Volksfeste, Themen- und Vergnügungsparks
- Spielsäle und Casinos
Sonderregeln für Südtirol
In der Provinz Südtirol gilt der „Green Pass“ im Gegensatz zu allen anderen Landesteilen auch für
- Veranstaltungen im Freien
- öffentliche Hallenbäder, Thermalanlagen und Beautysalons, Sporthallen und Umkleidekabinen
- Theatersäle, Kinos und Konzertsäle mit einer Publikumsbesetzung über 50%
- die Übernachtung in gemeinschaftlichen Schlafräumen von Schutzhütten, Berggasthäusern und Jugendherbergen.
Ausnahmen: Kinder unter 12 Jahren müssen keinen „Green Pass“ vorweisen. Jugendliche zwischen 12 und 18 Jahren können für den Zutritt einen Nasenflügeltest vor Ort machen.
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