Handy und Navi - Was unterwegs erlaubt ist

Dass das Smartphone nicht während der Fahrt zum Telefonieren ans Ohr gehalten werden darf, ist klar. Aber was ist mit dem Navi und was genau bedeutet „bei ausgeschaltetem Motor“? Antworten dazu liefern die Rechtsexperten der Ergo Rechtsschutz Leistungs-GmbH.

Das Smartphone darf als Navi in der Handyhalterung benutzt werden - aber die Adresse sollte vorher eingegeben werden. Tabu: während der Fahrt Änderungen vornehmen. (Foto: Pixabay)
Das Smartphone darf als Navi in der Handyhalterung benutzt werden - aber die Adresse sollte vorher eingegeben werden. Tabu: während der Fahrt Änderungen vornehmen. (Foto: Pixabay)
Anna Barbara Brüggmann
(erschienen bei Transport von Anna Barbara Brüggmann)

Gemäß der Straßenverkehrsordnung (StVO) dürfen Fahrzeuglenker während der Fahrt oder bei laufendem Motor das Handy nicht nutzen, wenn sie es dazu in der Hand halten müssen – egal wie kurz, so die Rechtsexperten.

Dies gelte nicht nur für das Telefonieren mit dem Handy am Ohr, verboten sei beispielsweise auch das Aufnehmen des Handys zum Prüfen der Uhrzeit sowie auch das Wegdrücken eines Anrufs, so Michaela Rassat, Juristin der Ergo Rechtsschutz Leistungs-GmbH.

Steht das Fahrzeug hingegen und ist der Motor aus, ist es erlaubt, zu telefonieren, Nachrichten zu schreiben oder das Wetter zu checken. Die Juristin weist jedoch darauf hin, dass laut § 23 der StVO „das fahrzeugseitige automatische Abschalten des Motors im Verbrennungsbetrieb oder das Ruhen des elektrischen Antriebes“ beispielsweise an einer roten Ampel kein Ausschalten des Motors in diesem Sinne darstelle. 

Das Mobiltelefon darf man also nur in der Hand halten und bedienen, wenn das Fahrzeug steht und man den Motor eigenhändig vollständig ausgeschaltet hat. Bei laufendem Motor ist das Telefonieren über eine Freisprecheinrichtung oder ein einseitiges Headset erlaubt. Dabei ist es aber ratsam, spezielle Handyhalterungen zu verwenden, denn auch da gilt: Hand weg vom Handy.

Nach Aussage von Rassat ist dann sogar ein kurzer Blick auf das Gerät oder ein kurzes Tippen oder Wischen erlaubt. Die StVO besagt, dass zur Bedienung und Nutzung kurz auf das Gerät und weg vom Verkehrsgeschehen geblickt werden darf – allerdings nur, sofern es die Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnisse erlauben. Ein „kurzer Blick“ solle der Juristin zufolge dabei nicht länger dauern als etwa der Blick in den Rückspiegel vor dem Abbiegen.

„Das Eintippen einer Telefonnummer sowie das Schreiben oder Lesen einer Nachricht fallen daher nicht darunter, denn das geht deutlich über einen kurzen Blick hinaus“, erläutert die Rechtsexpertin. Möchte man währen der Fahrt jemanden anrufen, nutzt man daher am besten die Sprachsteuerung des Mobiltelefons.

Möchte man das Smartphone als Navigationsgerät verwenden, sei dies prinzipiell erlaubt, so Rassat. Aber: „Auch hier darf der Fahrer das Handy nicht aufnehmen oder in der Hand halten und muss sich weiterhin auf den Verkehr konzentrieren können.“

Für eingebaute Navigationsgeräte gelten die gleichen Regeln wie für Mobiltelefone, dies betrifft auch die Bedienung während der Fahrt, da für Eingaben am Gerät meist mehr als ein kurzer Blick notwendig ist. Die Adresse sollte daher vor Fahrtbeginn eingegeben werden. Möchte man während der Fahrt Änderungen an der Route vornehmen, empfiehlt Rassat, anzuhalten und den Motor auszuschalten – oder den Beifahrer darum zu bitten.

Gleiches gilt für weitere elektronische Geräte, die der Kommunikation, Information oder Organisation dienen, wie beispielsweise Tablets, Laptops, E-Books oder eingebaute Bordcomputer. Das Verbinden eines Handyladekabels mit einer Powerbank sei jedoch erlaubt, so die Jurist mit Verweis auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Hamm.

Welche Strafen drohen, wenn man am Steuer mit dem Handy in der Hand oder auch beim unerlaubten Bedienen anderer elektronischer Geräte während der Fahrt erwischt wird? Zu rechnen ist der Ergo zufolge mit einem Bußgeld von mindestens 100 Euro und einem Punkt in Flensburg. Liegt zugleich eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer vor oder kam es sogar zu einem Unfall, sind nach Angaben der Rechtsexpertin 150 beziehungsweise 200 Euro, zwei Punkte in Flensburg und ein einmonatiges Fahrverbot fällig.

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