IKEM-Studie: e-Highway im Lichte der Gesetze

In einer aktuellen Studie legen Forschende am IKEM dar: Die Stromversorgung von Oberleitungs-Lkw erfordert eine eigenständige rechtliche Regulierung.

Eine Oberleitungsteststrecke führt entlang der A5 bei Darmstadt. (Foto: Elisa)
Eine Oberleitungsteststrecke führt entlang der A5 bei Darmstadt. (Foto: Elisa)
Christine Harttmann
(erschienen bei Transport von Christine Harttmann)

Durch elektrische Straßensysteme (ERS), beispielsweise in Form von Oberleitungen, kann der Schwerlastverkehr auf Fernstraßen mit erneuerbarem Strom versorgt und dekarbonisiert werden. In einer umfangreichen Teilstudie haben Forschende am IKEM – Institut für Klimaschutz, Energie und Mobilität das Zusammenspiel von Infrastruktur-, Energieversorgungs- und Mobilitätsakteuren beim ERS-Betrieb rechtswissenschaftlich untersucht. Dabei kamen sie zu dem Ergebnis, dass es weiteren Forschungsbedarf hinsichtlich der Regulierung dieser Sektorkopplungstechnologie gibt.

Eine Elektrifizierung des Güterschwerlastverkehrs mittels Oberleitungen könnte das Ladepunktnetz entlang von Autobahnen ergänzen, um das Laden auch während der Fahrt zu ermöglichen. Aktuell wird die Technologie auf mehreren Teststrecken in Deutschland erprobt. Parallel dazu untersuchen die Forschenden des IKEM, wie Aufbau und Betrieb einer solchen Oberleitungsinfrastruktur ökonomisch und rechtlich gestaltet werden könnte.

Bei ERS kommen viele Aufgaben und unterschiedliche Akteure – zum Beispiel Logistikunternehmen, Infrastrukturbetreiber und Stromlieferanten – zusammen, beschreibt Giverny Knezevic, wissenschaftliche Referentin am IKEM und Mitautorin der Studie.

„Im Initialprojekt Amelie sind wir unter anderem der Frage nachgegangen, wie die Abrechnungsprozesse zwischen den Beteiligten möglichst effizient strukturiert werden können. So entstand ein Akteursmodell, das wir in Amelie II rechtlich geprüft und weiterentwickelt haben.“

Friederike Pfeifer, Leiterin des Fachbereichs Mobilität am IKEM, hebt hervor, dass sich die ERS-Technologie sowohl das Straßen- als auch das Energierecht betreffe, jedoch von keinem dieser Rechtsgebiete ausreichend adressiert werde.

„Deshalb ist auch unklar, welches Finanzierungsinstrument – etwa Maut oder Netzentgelte – zur Anwendung kommen soll. Eine rechtliche Einordnung der Oberleitungsinfrastruktur durch den Gesetzgeber ist dringend erforderlich.“

Die jetzt vorgelegte erste Teilstudie hat verschiedene Varianten für eine solche Einordnung untersucht. Sie kommt zu dem Schluss, dass die Finanzierung der Infrastruktur und die Fahrstromabrechnung getrennt organisiert werden sollten.

„Für eine zügige Dekarbonisierung des Güterschwerlastverkehrs müssen wir den Aufbau der Oberleitungsinfrastruktur schnell auf den Weg bringen und zielgerichtet fördern. Deshalb empfehlen wir, die Infrastruktur rechtlich als Teil der Straße zu betrachten. Die Kosten, die durch den Betrieb der Oberleitung entstehen, können dann zum Beispiel über die bestehende Lkw-Maut umgelegt werden“, so Knezevic.

Der Strom, den die Lkw an der Oberleitung beziehen, müsse privatrechtlich abgerechnet werden – eine Einbeziehung dieser Kosten in das Mautsystem sei rechtlich nicht möglich, verdeutlicht Pfeifer.

„Um besser auf die speziellen Anforderungen des Oberleitungssystems eingehen zu können, sollten energie-rechtliche Aspekte des Oberleitungssystems in einer eigenständigen Regulierung für ERS und nicht direkt im EnWG erfasst werden.“

Ein entsprechender Regulierungsvorschlag ist Bestandteil der zweiten Teilstudie, die voraussichtlich im Herbst 2022 erscheinen wird.

Printer Friendly, PDF & Email