Rechtstipp: Parken auf Behindertenparkplatz

Hohe Strafen drohen für die unberechtigte Nutzung von Behindertenparkplätzen. Zur Berechtigung reicht aber nicht einfach nur der Besitz eines Schwerbehindertenausweises. Über die Besonderheiten bei den Regelungen klären unter anderen Arag-Experten auf.

 Stephanie Albert auf Pixabay
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Claudia Leistritz
(erschienen bei Transport von Claudia Leistritz )

So kann jeder, der neben dem Schwerbehindertenausweis nicht auch den blauen EU-Parkausweis besitzt, sofort kostenpflichtig abgeschleppt werden, wenn er auf einem Behindertenparkplatz steht. Die Geldbuße wurde mit der StVO-Bußgeldnovelle vom 28. April 2020 auf 55 Euro erhöht. Möglicherweise droht auch eine Klage wegen Missbrauchs von Ausweispapieren. Zu beachten sind nicht nur die passenden Berechtigungen, sondern auch die Feinheiten der speziell gekennzeichneten Stellplätze und Einzelbestimmungen.

Kennzeichen von Behindertenparkplätzen

Zu erkennen sind diese Parkplätze meistens am Rollstuhlsymbol am Boden oder ein beim blauen Parkplatzschild angebrachten Zusatzschild. Der Platz selbst ist etwas breiter als die üblichen Stellplätze, um das Ein- und Aussteigen zu erleichtern. Außerdem liegen diese Bereiche in der Regel nahe am Zugang der entsprechenden Einrichtung. Da sich viele wegen der günstigen Lage zum Fehlparken verleiten lassen, darf hier sofort abgeschleppt werden.

Berechtigungen

Wer einen Schwerbehindertenausweis hat braucht zusätzlich den blauen EU-Parkausweis, um Behindertenparkplätze nutzen zu dürfen. Dieser hat ein Foto, gilt unübertragbar jeweils nur für eine bestimmte Person und sollte von außen gut sichtbar im Fahrzeug liegen. Anspruch darauf haben Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, blinde Menschen, Contergangeschädigte oder Personen mit vergleichbaren Beeinträchtigungen, so die Arag. Erhältlich ist das Dokument kostenlos beim zuständigen Straßenverkehrsamt, manchmal auch per Download. An ein bestimmtes Fahrzeug ist der Ausweis nicht gebunden.

Gültigkeit

Der blaue EU-Parkausweis gilt in der Europäischen Union und in vielen weiteren Ländern, darunter Albanien, Jugoslawien, Kroatien, Norwegen, Polen, Ungarn, der Türkei, Slowenien, Ukraine, Estland und der Schweiz. Die spezifischen Regelungen der jeweiligen Länder stehen in einer Broschüre des Amts für Veröffentlichungen der EU, das hier zum Download in den Sprachen Deutsch und Englisch zur Verfügung steht. Die neuere Version gibt es bislang nur auf Englisch.

Regelungen für das Parken mit dem blauen EU-Parkausweis

Besitzer der blauen Parkkarte dürfen 24 Stunden lang auf den gekennzeichneten Stellplätzen sowie kostenfrei und ohne Zeitbegrenzung auf den normalen Parkplätzen mit Parkuhr oder Parkschein-Automat parken. Außerdem ebenso lang auch in Fußgängerzonen während der vorgegebenen Be- und Entladezeiten sowie in verkehrsberuhigten Bereichen, allerdings nur wenn andere Verkehrsteilnehmer dadurch nicht behindert werden, so die Arag-Experten. Weiters ist es Inhabern dieses Ausweises erlaubt, im eingeschränkten Halteverbot, auf Anwohnerplätzen sowie im Zonen-Halteverbot bis zu drei Stunden lang zu stehen. Bedingung ist, neben den Berechtigungsausweisen, eine gut sichtbare Parkscheibe hinter der Windschutzscheibe.

Orange Parkkarte speziell für Deutschland

Einen gesonderten Ausweis neben der blauen EU-Parkkarte gibt es in diesem Zusammenhang noch für Schwerbehinderte nur in Deutschland. Dieser orange Ausweis berechtigt nicht zum Nutzen von Behindertenparkplätzen, soll aber im Zusammenhang mit dem Parken zu einigen Erleichterungen beitragen. Dieses Dokument können Schwerbehinderte mit einem bestimmten Grad von Beeinträchtigungen, zum Beispiel bei Funktionsstörungen beim Gehvermögen, des Kreislaufsystems oder der Atmungsorgane beim zuständigen Straßenverkehrsamt erhalten.

Ausführlichere Informationen dazu gibt es beim Sozialverband Vdk. Mit dieser Parkkarte kann dann beispielsweise in bestimmten Bereichen über die zugelassene Zeit hinaus oder unter bestimmten Bedingungen kostenlos auf Kundenparkplätzen an Bahnhöfen der Deutschen Bahn geparkt werden, so der Vdk.

Korrekte Anwendung

Der Schwerbehindertenwausweis allein berechtigt also nicht zur Nutzung von Behindertenparkplätzen, sondern nur zusammen mit dem blauen Parkausweis, gegebenenfalls zusätzlich dem orangefarbenen Ausnahmedokument. Alle Berechtigungen müssen gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe liegen. Der Parkausweis ist nicht übertragbar und darf somit von nichtbehinderten Verwandten oder Bekannten nicht genutzt werden, außer die behinderte Person ist als Beifahrer dabei, betont der Vdk.

Die zusätzlichen, verschiedenen Sonderrergelungen in den Bundesländern sollten bei den jeweiligen Straßenverkehrsbehörden erfragt werden, rät der Sozialverband.

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