Rechtsurteil: Wer haftet bei Unfall mit Parkflächenbegrenzung?

Wer auf einem privaten Parkplätze beim Einparken mit dem gut sichtbaren Randstein, der die Parkflächen begrenzt, kollidiert hat keinen Anspruch auf Schadensersatz, so ein Urteil des Amtsgerichts Hanau.

Augen auf beim Ein- und Ausparken - sind die Randsteine zur Begrenzung der Parkflächen gut sichtbar und werden dennoch überfahren, kann man keinen Schadensersatz geltend machen, urteilte das AG Hanau. (Symbolbild: Pixabay)
Augen auf beim Ein- und Ausparken - sind die Randsteine zur Begrenzung der Parkflächen gut sichtbar und werden dennoch überfahren, kann man keinen Schadensersatz geltend machen, urteilte das AG Hanau. (Symbolbild: Pixabay)
Redaktion (allg.)
(erschienen bei Transport von Anna Barbara Brüggmann)

Im vorliegenden Fall befuhr der Kläger mit seinem Fahrzeug den Parkplatz der von dem Beklagten betriebenen Reinigung. Beim Einparken sei er mit dem Frontteil des Wagens über den circa 20 Zentimeter hohen Sockelbereich des Verbundpflasterbelags gerutscht.

Er forderte den Beklagten zur Bezahlung der Kosten für die Reparatur an der beschädigten Motorschürze auf, mit der Begründung der Parkplatz sei nicht ausreichend abgesichert gewesen.

Was beinhaltet die Verkehrssicherungspflicht?

Das Amtsgericht Hanau hat die Klage jedoch abgewiesen. Der Eigentümer oder Betreiber eines Parkplatzes habe zwar grundsätzlich die Verkehrssicherungspflicht für diesen. Es müssten von ihm alle im Allgemeinen erforderlichen und gebotenen Vorkehrungen zum Schutz Dritter, welche den Parkplatz benutzen, sowie von deren Eigentum getroffen werden.

Allerdings bedeute dies nicht, dass alle denkbaren Gefährdungen auszuschließen sind – vor allem nicht solche, mit denen üblicherweise nicht zu rechnen sei.

Eigenverantwortung

Jeder Fahrzeugführer trage selbst die Verantwortung dafür, dass er nicht gegen oder über Begrenzungsanlagen fährt. Im konkreten Fall seien diese auch gut sichtbar gewesen.

Der Beklagte habe alle erforderlichen Schutzvorkehrungen getroffen. Den Richtern zufolge hat der Kläger die von ihm behaupteten Schäden vielmehr selbst zu verantworten.

Der Fahrzeug-Eigentümer könne keinen Ersatz für die eingetretenen Schäden geltend machen, so das Urteil. Die Entscheidung ist rechtskräftig. (Az 39 C 42/22). 

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