Rettungsgasse - Vorschriften und Regelungen

Wenn Feuerwehrleute, Notärzte, die Polizei und Rettungssanitäter, zu einem Unfallort fahren, können bereits wenige Minuten über Leben und Tod entscheiden. Andere Verkehrsteilnehmer sind deshalb verpflichtet, eine Rettungsgasse zu bilden, um Rettungskräften den Weg frei zu machen. Wer sich nicht daran hält, riskiert laut Rechtsexperten der Ergo ein Bußgeld, Punkte in Flensburg sowie ein Fahrverbot.

Es besteht eine Pflicht zur Bildung der Rettungsgasse | Foto: ADAC e.V.
Es besteht eine Pflicht zur Bildung der Rettungsgasse | Foto: ADAC e.V.
Redaktion (allg.)
(erschienen bei Transport von Anna Barbara Brüggmann)

Leben retten soll das Bilden der Rettungsgasse  - und zudem dafür sorgen, dass Rettungskräfte und Polizei schnell zum Unfallort gelangen können. Michaela Rassat, Juristin der Ergo Rechtsschutz Leistungs-GmbH, verweist dabei auf die Straßenverkehrsordnung (StVO), derzufolge bereits bei sogenanntem stockenden Verkehr oder Fahren mit Schrittgeschwindigkeit die Fahrer auf Autobahnen oder mehrspurigen Straßen außerhalb von Orten eine Rettungsgasse freimachen müssen.

Unabhängig von der Anzahl der Spuren sei die Rettungsgasse der Juristin zufolge immer zwischen dem linken und den übrigen Fahrstreifen zu bilden. Fahrer auf der linken Spur müssen ganz nach links Richtung Leitplanken ausweichen. Wer auf der mittleren oder rechten Spur unterwegs ist, fährt nach rechts.

„Der Standstreifen muss dabei aber frei bleiben – außer es gibt sonst keine Möglichkeit, die Rettungsgasse zu bilden“, ergänzt Rassat.

Um weitere Unfälle zu vermeiden und andere Fahrer auf die Rettungsgasse hinzuweisen, könne es hilfreich sein, beim Ausweichen den Blinker zu setzen. In jedem Fall müsse jedoch der Abstand zum Vordermann eingehalten werden. Empfehlenswert sei zudem ein Blick in den Rückspiegel, wenn sich der Stau langsam wieder auflöse, so Rassat, um sicherzugehen, dass keine Rettungsfahrzeuge mehr unterwegs sind.

Nach Angaben der Rechtsexpertin droht demjenigen, der keine vorschriftsmäßige Gasse bildet, ein Bußgeld, zwei Punkte in Flensburg und unter Umständen ein einmonatiges Fahrverbot. Die Höhe des Bußgeldes richtet sich nach dem konkreten Tatbestand und kann Rassat zufolge zwischen 200 und 320 Euro liegen.

Das Bilden der Rettungsgasse sei beispielsweise auch in Slowenien, Ungarn, Tschechien oder in der Schweiz Pflicht. In Österreich könnten die Bußgelder für das Nichtbilden einer Rettungsgasse deutlich höher ausfallen als in Deutschland, so die Juristin.

In Deutschland steht für das Jahr 2020 eine Änderung der StVO und des Bußgeldkataloges an. Geplant sei, das unerlaubte Befahren der Rettungsgasse künftig mit den gleichen Folgen zu ahnden wie das Nichtbilden der Rettungsgasse.

In der StVo geregelt ist nach Aussage der Rechtsschutzversicherung auch das sogenannte Reißverschlussverfahren. Dies sei immer dann nötig, wenn ein Fahrstreifen endet oder wegen eines Hindernisses nicht mehr befahrbar ist. Um einen Rückstau zu vermeiden, sollte man sich immer erst am Ende der Spur einfädeln.

Die Fahrer auf der verbleibenden Spur seien dazu verpflichtet, den sich einordnenden Fahrzeugen den Wechsel der Fahrspur zu ermöglichen – idealerweise jedoch immer nur eines Fahrzeugs. Ansonsten drohe der Verkehrsfluss ins Stocken zu geraten. Vor allem auf der Autobahn sollte bei Fahrbahnverengungen besonders vorsichtig gefahren und vor einer Baustelle die Geschwindigkeit entsprechend gepasst werden.

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