StVO: Ob Rasen oder Ladesäule blockieren - die Bußgelder steigen deutlich

Nun also doch: Mehr Schutz für Radverkehr, höhere Strafen für Raser. Der Bundesrat stimmt dem neuen Bußgeldkatalog zu. Statt schnellem Führerscheinentzug gibt es teils höhere Bußgelder.

Wer künftig einen E-Auto- oder Sharing-Platz blockiert, muss mehr bezahlen. | Foto: J. Reichel
Wer künftig einen E-Auto- oder Sharing-Platz blockiert, muss mehr bezahlen. | Foto: J. Reichel
Christine Harttmann
(erschienen bei VISION mobility von Johannes Reichel)

Wie erwartet, hat jetzt der Bundesrat einem Vorschlag der Bundesregierung zur so genannten Bußgeldnovelle in veränderter Form doch noch zugestimmt. Die Verordnung kann nun von der Bundesregierung im Bundegesetzblatt verkündet werden und drei Wochen später in Kraft treten. Ziel des geänderten Bußgeldkatalogs ist es, Verkehrsverstöße angemessen zu sanktionieren, um dadurch die Sicherheit insbesondere für den Rad- und Fußverkehr zu erhöhen. Zudem soll die Verordnung Rechtsunsicherheiten beseitigen, die entstanden sind, nachdem die ursprüngliche StVO-Novelle vom 20. April 2020 wegen eines Formfehlers in der Praxis nicht bzw. nicht vollständig angewandt wurde, heißt es vom Rat.

Höhere Geldbußen statt Fahrverbote für Raser

Die neue Verordnung bestätigt große Teile dieser ursprünglichen Novelle. Statt der damals beschlossenen Fahrverbote für bestimmte Geschwindigkeitsverstöße sind nunmehr höhere Geldbußen vorgesehen. Es bleibt aber beim Fahrverbot für das unberechtigte Benutzen einer Rettungsgasse z.B. auf der Autobahn und zahlreichen Bußgelderhöhungen zum Schutz des Rad- und Fußgängerverkehrs.

Teurer wird etwa das zu schnelle Fahren, innerorts werden beispielsweise ab 21 km/h zu viel künftig 115 statt 80 Euro fällig. In der Ursprungsfassung wäre dann auch der Führerschein entzogen worden für einen Monat. Ein Fahrverbot wird jetzt bei mehr als 31 km/h Überschreitung innerorts sowie 41 km/h zu viel außerorts erteilt.

E-Auto-Ladeplatz zuparken kostet jetzt 55 Euro

Zum besseren Schutz von Radfahrern und Fußgängern wird das unerlaubte Parken auf Geh- und Radwegen teurer, mit bis zu 110 Euro statt bisher 35 Euro, was auch für Zweite-Reihe-Parken gilt. Lkw dürfen innerorts neuerdings nur in Schrittgeschwindigkeit abbiegen, sonst werden 70 Euro Bußgeld fällig. Außerorts wird das Blockieren einer Rettungsgasse mit 320 statt 200 Euro deutlich teurer, auch das Zuparken von Feuerwehrzufahrten mit 100 Euro. Und wer sein konventionelles Fahrzeug auf einem E-Auto-Ladeplatz abstellt, muss 55 Euro berappen, ebenso auf einem Carsharing-Platz. Bushaltestellenparken wird ebenfalls teurer, mit 100 statt 35 Euro, wie auch das Parken auf einem Schwerbehindertenplatz mit 55 statt 35 Euro. Und sogar der Tatbestand des "Auto-Posings", also mutwilligen Hin- und Herfahrens, wird mit 100 statt 35 Euro höher sanktioniert.

Scheuer nutzte Formfehler für Aussetzung

Der Vollzug der damaligen Bußgeldkatalog-Verordnung vom 20. April 2020 ist aktuell ausgesetzt, weil ihre Eingangsformel die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für Fahrverbote nicht nannte - ein Verstoß gegen das so genannte Zitiergebot: Jede Verordnung muss ihre gesetzliche Rechtsgrundlage angeben. Daher gehen Bund und Länder von einer Teilnichtigkeit der ursprünglichen Verordnung aus. Im April 2021 erzielte die Verkehrsministerkonferenz einen Kompromiss zur Änderung des Bußgeldkatalogs, den die Bundesregierung nun in einen Rechtstext formuliert und dem Bundesrat am 3. September 2021 zugeleitet hatte.

Rasches Inkrafttreten geplant

Die Verordnung soll rund drei Wochen nach Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten. Diese werde von der Bundesregierung organisiert. Damit entscheidet sie auch, wie schnell die Verkündung erfolgt. In einer begleitenden Entschließung bittet der Bundesrat die Bundesregierung, die Verwarnungsgrenze von 55 Euro zu erhöhen, ebenso die Gebühr für den oder die Fahrzeughalterin, wenn bei Verstößen der oder die Fahrerin nicht ermittelbar ist. Zur Begründung verweist der Bundesrat auf die hohen Aufwände bei Bußgeldstellen, Polizei und Justiz hin, die durch die Novelle entstehen. Die Entschließung wurde der Bundesregierung zugeleitet. Diese entscheidet, wann sie sich mit der Länderforderung befasst.

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